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Arbeitsvertragsrecht

Unser Arbeitsrecht soll schlechter werden!

Das Arbeitsvertragsgesetz bedroht die Arbeitnehmer

 

Immer öfter liest oder hört man davon, dass ein Arbeitsvertragsgesetz (ArbVG) entworfen worden ist. Gelobt wird es meistens auch. Was hat es damit auf sich?

 

Wozu dient der Entwurf?

Das ArbVG soll alles, was derzeit noch gar nicht oder in unübersichtlicher Weise geregelt ist, in einem einheitlichen Gesetz klar und handhabbar festlegen.

 

Wo liegt das Problem?

Das Problem ist, dass der Entwurf zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) massiv  in das Arbeitsrecht eingreift. An vielen Stellen würde das Gesetz dazu führen, dass eine arbeitnehmerfeindliche Rechtsprechung mit Gesetzeskraft ausgestattet würde. Teilweise geht der Entwurf über diese bisherige Rechtsprechung hinaus und trifft zusätzliche Entscheidungen zu Lasten der AN. Der Entwurf ist deshalb keineswegs nur die Zusammenfassung der gegebenen Rechtslage. Es geht hier um einen Angriff auf die Rechte der AN.

 

Erstes Beispiel – befristete Arbeitsverhältnisse:

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fangen AN mit der Arbeit an, ohne dass vorher die Befristung formgerecht vereinbart worden ist, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Entwurf eines ArbVG sieht vor, dass Formfehler innerhalb eines Monats behoben werden können. Dies ist eine Verschlechterung für AN, die nach jetziger Rechtslage zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gekommen wären.

 

Zur Zeit gibt es ein sog. Anschlussverbot für sachgrundlose Befristungen: Wer einmal bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, kann mit diesem Arbeitgeber nur noch mit besonderen Gründen (Sachgründen) ein befristetes Arbeitsverhältnis schließen. Eine sachgrundlose Befristung ist dauerhaft ausgeschlossen. Mit dieser Regelung soll einem Missbrauch der Befristung vorgebeugt werden. Nach dem Entwurf soll das Anschlussverbot nur zwei Jahre gelten, so dass immer wieder ohne besonderen Grund Befristungen vereinbaren werden könnten, obwohl früher schon einmal – vor mehr als zwei Jahren – ein oder mehrere Arbeitsverträge bestanden. Das erlaubt Missbrauch, zum Beispiel durch die immer beliebter werdenden Arbeitnehmerüberlassung durch Tochter- oder Schwestergesellschaften, an die man AN für zwei Jahre verleihen kann, um sie dann wieder selbst zu beschäftigen, sie anschließend wieder auszuleihen usw.

 

Zweites Beispiel – betriebsbedingte Kündigung:

§ 115 Abs. 2 des Entwurfs sieht zur betriebsbedingten Kündigung vor, dass betriebliche Gründe die Kündigung rechtfertigen, wenn aufgrund einer „nicht offensichtlich unsachlichen oder willkürlichen unternehmerischen Entscheidung“ das Bedürfnis für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfällt. Abgeschafft  (gemessen an § 1 KSchG) wird vor allem das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit der betrieblichen Gründe. Praxisrelevant ist dies etwa bei der Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland, wie zum Beispiel bei Nokia in Bochum.

 

Weiter sollen die Kriterien für die soziale Auswahl unter mehreren AN drastisch beschränkt werden: Nur noch die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit und die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden und dem Arbeitgeber bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sollen maßgeblich sein. Lebensalter und Schwerbehinderung werden entgegen jetziger Rechtslage ausgeklammert. Eine erhebliche Schlechterstellung der Älteren und der Schwerbehinderten gegenüber der jetzigen Rechtslage wäre die Folge.

 

Drittes Beispiel – Überstunden und Übertragung andersartiger Arbeit:

Nach dem Entwurf müssen AN vorübergehend Überstunden leisten, wenn es der Arbeitgeber verlangt. AN müssen auch aus dringenden betrieblichen Gründen an einem vom Arbeitsvertrag abweichenden Ort arbeiten oder eine vom Vertrag abweichende Tätigkeit ausüben, soweit nicht überwiegende persönliche Gründe der AN dem entgegenstehen.

 

Wer steckt dahinter?

Die Bertelsmann-Stiftung, die mehr als die Hälfte der Anteile der Bertelsmann AG hält und die es sich zur Aufgabe gemacht hat, gesellschaftliche Probleme zu erkennen und Lösungen hierfür zu erarbeiten. Für ihre Projekte hat die Stiftung allein im Jahr 2006 über 47 Millionen Euro aufgewendet. Sie beschäftigt über 300 Mitarbeiter. Es dürfte sich um die größte und einflussreichste Stiftung ihrer Art handeln. Ihr Geld – aus den Konzerngewinnen – gibt sie ausschließlich für ihre eigene politische Arbeit aus. Eine Förderung Dritter, zum Beispiel über Stipendien, findet nicht statt. Sie sieht ihre Arbeit als von der Erkenntnis geprägt, „dass unternehmerisches Denken und Handeln entscheidend dazu beitragen, Problemlösungen für die verschiedenen Bereiche unserer Gesellschaft zu entwickeln und erstarrte Strukturen aufzulösen“. Sie will „eigenverantwortliches Handeln auf allen Ebenen der Gesellschaft“ fördern.

 

Warum gegen das ArbVG sein?

Das entworfene Gesetz soll erhebliche Verschlechterungen der Rechtslage für Arbeitnehmer gesetzlich festschreiben.

Fazit für Arbeitnehmer und ihre Vertreter: Das ArbVG darf nicht Gesetz werden!

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